§ 15 AbgG (weggefallen)

Abgabengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Abgabenkommission kann abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018§ 15 AbgG Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassenseit 31.12.2020 weggefallen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 sinngemäß.

(2) Art. XI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.12.2020
(1) Die Abgabenkommission kann abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018§ 15 AbgG Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassenseit 31.12.2020 weggefallen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 sinngemäß.

(2) Art. XI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten