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(2) Art. XI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020
(2) Art. XI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020