Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.
(3) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.
(3) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013