§ 17 L-GIG

Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

a)

die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b);

b)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1);

c)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 7 Abs. 1);

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2);

e)

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1);

f)

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 15 und 16).

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.2013

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

a)

die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b);

b)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1);

c)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 7 Abs. 1);

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2);

e)

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1);

f)

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 15 und 16).

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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