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Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013