§ 19 L-GIG

Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Metadaten nachArt. XVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, § 5 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind für die, tritt am 1. Juli 2022 in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellenKraft.

(2*) Die Maßnahmen nachFassung § 6 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind durchzuführen:

a)

bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;

b)

bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten:

binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Metadaten nachArt. XVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, § 5 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind für die, tritt am 1. Juli 2022 in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellenKraft.

(2*) Die Maßnahmen nachFassung § 6 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind durchzuführen:

a)

bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;

b)

bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten:

binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten