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(1) Die Metadaten nachArt. XVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, § 5 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind für die, tritt am 1. Juli 2022 in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellenKraft.
(2*) Die Maßnahmen nachFassung § 6 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind durchzuführen:
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binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.
(1) Die Metadaten nachArt. XVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, § 5 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind für die, tritt am 1. Juli 2022 in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellenKraft.
(2*) Die Maßnahmen nachFassung § 6 Abs. 1 LGBl.Nr. 4/2022sind durchzuführen:
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binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.