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Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
StF: LGBl Nr 32/2002 (WV)
Änderung
1. Abschnitt - Allgemeines | |
§ | 1 Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag |
2. Abschnitt - Wahlbehörden | |
§ | 2 Allgemeines |
§ | 3 Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter |
§ | 4 Gemeindewahlbehörden |
§ | 5 Sprengelwahlbehörden |
§ | 6 Fliegende Wahlkommission |
§ | 7 Bezirkswahlbehörden |
§ | 8 Landeswahlbehörde |
§ | 9 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommissionen, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter |
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder | |
Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen | |
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder | |
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden | |
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter | |
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben | |
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden |
3. Abschnitt - Wahlrecht | |
|
4. Abschnitt - Wahlausschließungsgründe | |
Verurteilung durch ein Gericht |
5. Abschnitt - Erfassung der Wahlberechtigten | |
Unionsbürger-Evidenz | |
Wählerverzeichnisse | |
Ort der Eintragung | |
Auflegung des Wählerverzeichnisses | |
Kundmachung in den Häusern | |
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien | |
Berichtigungsanträge | |
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen | |
Entscheidung über Berichtigungsanträge | |
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses | |
Beschwerden | |
Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis | |
Abschluss des Wählerverzeichnisses | |
Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten | |
Teilnahme an der Wahl | |
Ort der Ausübung des Wahlrechtes | |
Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahlkommissionen |
6. Abschnitt - Wahlkarten | |
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte | |
Ausstellung der Wahlkarte | |
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten |
7. Abschnitt - Wählbarkeit, Wahlbewerbung | |
Wählbarkeit | |
Einbringung und Unterstützung der Wahlvorschläge | |
Inhalt der Wahlvorschläge | |
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen | |
Zustellungsbevollmächtigter Vertreter; Wechsel | |
Überprüfung der Wahlvorschläge | |
Ergänzungsvorschläge | |
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern | |
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge | |
Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters | |
Zurückziehung von Wahlvorschlägen |
8. Abschnitt - Abstimmungsverfahren | |
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden | |
Wahlsprengel | |
Wahllokale | |
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel | |
Wahlzelle | |
Verbotszonen | |
Wahlzeit | |
Vorgang bei der Briefwahl | |
Wahlzeugen | |
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters | |
Beginn der Wahlhandlung | |
Wahlkuverts | |
Betreten des Wahllokales | |
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes | |
Identitätsfeststellung | |
Stimmenabgabe | |
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde | |
Vorgang bei Wahlkartenwählern | |
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers | |
Besondere Wahlsprengel | |
Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen | |
Stimmabgabe vor dem Wahltag | |
Amtlicher Stimmzettel | |
Gültige Ausfüllung | |
Unterstützung eines Bewerbers durch den Wähler | |
Mehrere Stimmzettel gleicher Art in einem Wahlkuvert | |
Ungültige Stimmzettel | |
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung | |
Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen | |
Niederschrift | |
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift | |
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen |
9. Abschnitt - Ermittlungsverfahren | |
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Gemeinderates | |
Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte | |
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters | |
Gewählte Mitglieder des Gemeinderates, Ersatzmitglieder | |
Zum Bürgermeister gewählter Wahlwerber, Stichwahl | |
Nachwahl | |
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses | |
Einspruch | |
Kosten | |
Fristen |
ANM: Auf die Wiedergabe der Anlagen (siehe LGBL-Dokumentation) wurde verzichtet.
ANM: Art VI der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 32/2002, gibt folgende (Übergangs-)bestimmungen wieder:
Artikel VI
(1) Mit Art. II des Gesetzes, LGBl Nr 20/1996, wurde im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, festgehalten, dass die Art. I Z 2, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 dieses Gesetzes in Umsetzung dieser Richtlinie ergehen.
(2) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 2/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Art. I gilt für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.
(3) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 9/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Art. I tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; liegt dieser Tag vor dem 1. Jänner 2002, so treten die Z 5, 6, 7, 8, 9 und 10 am 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
2. | Art. II des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung geändert wird, LGBl Nr 2/2001, lautet: |
“Art. I gilt erstmals für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, danach für alle Wahlen des Gemeinderates und der Bürgermeister.”
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Artikel CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
StF: LGBl Nr 32/2002 (WV)
Änderung
1. Abschnitt - Allgemeines | |
§ | 1 Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag |
2. Abschnitt - Wahlbehörden | |
§ | 2 Allgemeines |
§ | 3 Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter |
§ | 4 Gemeindewahlbehörden |
§ | 5 Sprengelwahlbehörden |
§ | 6 Fliegende Wahlkommission |
§ | 7 Bezirkswahlbehörden |
§ | 8 Landeswahlbehörde |
§ | 9 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommissionen, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter |
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder | |
Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen | |
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder | |
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden | |
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter | |
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben | |
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden |
3. Abschnitt - Wahlrecht | |
|
4. Abschnitt - Wahlausschließungsgründe | |
Verurteilung durch ein Gericht |
5. Abschnitt - Erfassung der Wahlberechtigten | |
Unionsbürger-Evidenz | |
Wählerverzeichnisse | |
Ort der Eintragung | |
Auflegung des Wählerverzeichnisses | |
Kundmachung in den Häusern | |
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien | |
Berichtigungsanträge | |
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen | |
Entscheidung über Berichtigungsanträge | |
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses | |
Beschwerden | |
Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis | |
Abschluss des Wählerverzeichnisses | |
Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten | |
Teilnahme an der Wahl | |
Ort der Ausübung des Wahlrechtes | |
Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahlkommissionen |
6. Abschnitt - Wahlkarten | |
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte | |
Ausstellung der Wahlkarte | |
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten |
7. Abschnitt - Wählbarkeit, Wahlbewerbung | |
Wählbarkeit | |
Einbringung und Unterstützung der Wahlvorschläge | |
Inhalt der Wahlvorschläge | |
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen | |
Zustellungsbevollmächtigter Vertreter; Wechsel | |
Überprüfung der Wahlvorschläge | |
Ergänzungsvorschläge | |
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern | |
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge | |
Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters | |
Zurückziehung von Wahlvorschlägen |
8. Abschnitt - Abstimmungsverfahren | |
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden | |
Wahlsprengel | |
Wahllokale | |
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel | |
Wahlzelle | |
Verbotszonen | |
Wahlzeit | |
Vorgang bei der Briefwahl | |
Wahlzeugen | |
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters | |
Beginn der Wahlhandlung | |
Wahlkuverts | |
Betreten des Wahllokales | |
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes | |
Identitätsfeststellung | |
Stimmenabgabe | |
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde | |
Vorgang bei Wahlkartenwählern | |
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers | |
Besondere Wahlsprengel | |
Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen | |
Stimmabgabe vor dem Wahltag | |
Amtlicher Stimmzettel | |
Gültige Ausfüllung | |
Unterstützung eines Bewerbers durch den Wähler | |
Mehrere Stimmzettel gleicher Art in einem Wahlkuvert | |
Ungültige Stimmzettel | |
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung | |
Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen | |
Niederschrift | |
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift | |
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen |
9. Abschnitt - Ermittlungsverfahren | |
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Gemeinderates | |
Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte | |
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters | |
Gewählte Mitglieder des Gemeinderates, Ersatzmitglieder | |
Zum Bürgermeister gewählter Wahlwerber, Stichwahl | |
Nachwahl | |
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses | |
Einspruch | |
Kosten | |
Fristen |
ANM: Auf die Wiedergabe der Anlagen (siehe LGBL-Dokumentation) wurde verzichtet.
ANM: Art VI der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 32/2002, gibt folgende (Übergangs-)bestimmungen wieder:
Artikel VI
(1) Mit Art. II des Gesetzes, LGBl Nr 20/1996, wurde im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, festgehalten, dass die Art. I Z 2, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 dieses Gesetzes in Umsetzung dieser Richtlinie ergehen.
(2) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 2/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Art. I gilt für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.
(3) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 9/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Art. I tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; liegt dieser Tag vor dem 1. Jänner 2002, so treten die Z 5, 6, 7, 8, 9 und 10 am 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
2. | Art. II des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung geändert wird, LGBl Nr 2/2001, lautet: |
“Art. I gilt erstmals für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, danach für alle Wahlen des Gemeinderates und der Bürgermeister.”
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Artikel CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.