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(2) Die Landesregierung hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat zu enthalten:
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(2a) Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die Wahl
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(3) Der Stichtag ist so festzusetzen, dass er
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(3a) Als Wahltag für die Stichwahl ist der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzusetzen.
(3b) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit nicht eine Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 oder eine Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 erfolgt.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch von der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
(5) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der gemäß § 7 Abs. 2 in Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat zu enthalten:
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(2a) Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die Wahl
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(3) Der Stichtag ist so festzusetzen, dass er
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(3a) Als Wahltag für die Stichwahl ist der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzusetzen.
(3b) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit nicht eine Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 oder eine Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 erfolgt.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch von der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
(5) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der gemäß § 7 Abs. 2 in Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.