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Legende:
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(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten.