§ 16 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder pro Wahl einen Anspruch auf Pauschalentschädigung in der Höhe von 150 Euro. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht einmalig ein Anspruch auf Pauschalentschädigung. Mitglieder der Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erfolgt oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) Die Pauschalentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden ist der Gebührenaufwand von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder pro Wahl einen Anspruch auf Pauschalentschädigung in der Höhe von 150 Euro. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht einmalig ein Anspruch auf Pauschalentschädigung. Mitglieder der Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erfolgt oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) Die Pauschalentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden ist der Gebührenaufwand von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.

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