§ 18 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011, ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 30.06.2017 bis 08.08.2022
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011, ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

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