§ 23 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999
In den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor Beginn des Einsichtszeitraumes in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.10.2020
In den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor Beginn des Einsichtszeitraumes in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

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