§ 29 K-GBWO Beschwerden

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem BeifügenHinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehördebei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 2 bis 54 und 27 Abs. 2 § 27 Abs. 2 sowie § 28 finden sinngemäß Anwendungsind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.06.2002 bis 31.12.2013

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem BeifügenHinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehördebei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 2 bis 54 und 27 Abs. 2 § 27 Abs. 2 sowie § 28 finden sinngemäß Anwendungsind anzuwenden.

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