Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die Beheizung und ortsübliche Beleuchtung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Wenn vom Dienstnehmer Einrichtungsgegenstände im ortsüblichen Umfang mitgebracht werden, ist der zur geschützten Unterbringung erforderliche Raum zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Fehlen geeignete Landarbeiterwohnungen, so ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Wohnungen aufzutragen.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die Beheizung und ortsübliche Beleuchtung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Wenn vom Dienstnehmer Einrichtungsgegenstände im ortsüblichen Umfang mitgebracht werden, ist der zur geschützten Unterbringung erforderliche Raum zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Fehlen geeignete Landarbeiterwohnungen, so ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Wohnungen aufzutragen.