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Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde telefonisch oder fernschriftlichauf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach § 30 ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Dies gilt nicht bei Neuwahlen auf Grund einer vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates oder wegen vorzeitigen Endens des Amtes des Bürgermeisters oder dessen Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde telefonisch oder fernschriftlichauf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach § 30 ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Dies gilt nicht bei Neuwahlen auf Grund einer vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates oder wegen vorzeitigen Endens des Amtes des Bürgermeisters oder dessen Ausscheiden aus dem Gemeinderat.