§ 34 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl oder in einem anderen Wahlsprengel der Gemeinde ausüben.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 13.06.2002 bis 08.08.2022
(1) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl oder in einem anderen Wahlsprengel der Gemeinde ausüben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten