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(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss in Gemeinden, in denen der Gemeinderat aus höchstens 19 Mitgliedern besteht, von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr Mitgliedern des Gemeinderates von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde unterschrieben oder von wenigstens doppelt so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, unterstützt sein. Die Unterstützung hat in Form der nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärung zu erfolgen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.
(5) Ein Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - nur gleichzeitig mit einem Wahlvorschlag des Gemeinderates eingebracht werden.
(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss in Gemeinden, in denen der Gemeinderat aus höchstens 19 Mitgliedern besteht, von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr Mitgliedern des Gemeinderates von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde unterschrieben oder von wenigstens doppelt so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, unterstützt sein. Die Unterstützung hat in Form der nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärung zu erfolgen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.
(5) Ein Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - nur gleichzeitig mit einem Wahlvorschlag des Gemeinderates eingebracht werden.