§ 40 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und allenfalls gesondert ihren Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Prüfung der Wahlvorschläge auf offensichtliche Mängel auf diesen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeindewahlleiter an rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlägen offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung der Wahlvorschläge vorgeschriebenen Frist erfolgen muss und erst danach der Eingangsvermerk anzubringen ist.

(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss in Gemeinden, in denen der Gemeinderat aus höchstens 19 Mitgliedern besteht, von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr Mitgliedern des Gemeinderates von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde unterschrieben oder von wenigstens doppelt so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, unterstützt sein. Die Unterstützung hat in Form der nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärung zu erfolgen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.

(5) Ein Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - nur gleichzeitig mit einem Wahlvorschlag des Gemeinderates eingebracht werden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 08.08.2022
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und allenfalls gesondert ihren Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Prüfung der Wahlvorschläge auf offensichtliche Mängel auf diesen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeindewahlleiter an rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlägen offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung der Wahlvorschläge vorgeschriebenen Frist erfolgen muss und erst danach der Eingangsvermerk anzubringen ist.

(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss in Gemeinden, in denen der Gemeinderat aus höchstens 19 Mitgliedern besteht, von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr Mitgliedern des Gemeinderates von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde unterschrieben oder von wenigstens doppelt so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, unterstützt sein. Die Unterstützung hat in Form der nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärung zu erfolgen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.

(5) Ein Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - nur gleichzeitig mit einem Wahlvorschlag des Gemeinderates eingebracht werden.

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