§ 44 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates die nach § 40 Abs. 2 erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen aufweisen, ob die Unterschriften echt sind und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften nebst den in § 40 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

(3) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 und des § 41 Abs. 3 Z 3 und 4 vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so gilt der Vorschlag als nicht eingebracht. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 13.06.2002 bis 08.08.2022
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates die nach § 40 Abs. 2 erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen aufweisen, ob die Unterschriften echt sind und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften nebst den in § 40 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

(3) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 und des § 41 Abs. 3 Z 3 und 4 vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so gilt der Vorschlag als nicht eingebracht. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

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