§ 47 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste (§ 41 Abs. 1 Z 2) mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie in der Gemeinde Mandate zu vergeben sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, sofern die Parteien einen Wahlvorschlag eingebracht haben, nach der Zahl der Stimmen zu richten, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl in der betreffenden Gemeinde erreicht haben. Dies gilt auch dann, wenn der Parteibezeichnung ein Name oder mehrere Namen von Wahlwerbern der betreffenden Parteiliste oder Zusatzbezeichnungen zur Parteibezeichnung voran oder nachgestellt werden oder solche wieder entfallen sind. Sind die Stimmen gleich, so hat die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien in alphabetischer Reihenfolge der Familien- und Vorname der Listenführer anzuführen. Sind diese gleich, so hat über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Vorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates in derselben Reihenfolge zu veröffentlichen.

(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr mussmüssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel hat die Gemeinde zu veranlassen.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

(8) Zuletzt gewählter Gemeinderat im Sinne des Abs. 3 ist der Gemeinderat, der am Tage der Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 2) in Funktion stand. Letzte Gemeinderatswahl im Sinne des Abs. 3 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tage der Wahlausschreibung.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 01.12.2018 bis 07.10.2020

(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste (§ 41 Abs. 1 Z 2) mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie in der Gemeinde Mandate zu vergeben sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, sofern die Parteien einen Wahlvorschlag eingebracht haben, nach der Zahl der Stimmen zu richten, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl in der betreffenden Gemeinde erreicht haben. Dies gilt auch dann, wenn der Parteibezeichnung ein Name oder mehrere Namen von Wahlwerbern der betreffenden Parteiliste oder Zusatzbezeichnungen zur Parteibezeichnung voran oder nachgestellt werden oder solche wieder entfallen sind. Sind die Stimmen gleich, so hat die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien in alphabetischer Reihenfolge der Familien- und Vorname der Listenführer anzuführen. Sind diese gleich, so hat über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Vorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates in derselben Reihenfolge zu veröffentlichen.

(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr mussmüssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel hat die Gemeinde zu veranlassen.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

(8) Zuletzt gewählter Gemeinderat im Sinne des Abs. 3 ist der Gemeinderat, der am Tage der Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 2) in Funktion stand. Letzte Gemeinderatswahl im Sinne des Abs. 3 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tage der Wahlausschreibung.

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