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StirbtWenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters im Zeitraum abnach dem 34. Tag vor dem Wahltagin § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die NeuwahlLandesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters ist nach § 1 Abs. 2 so rechtzeitig auszuschreiben, dass sie innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Wahltag für die Wahl des Gemeinderates, durchgeführt werden kann. Dabei ist § 39 Abs. 2 letzter Satz zu berücksichtigen. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat. Der gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gilt auch als Stichtag für diese verschobene Wahl.
StirbtWenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters im Zeitraum abnach dem 34. Tag vor dem Wahltagin § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die NeuwahlLandesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters ist nach § 1 Abs. 2 so rechtzeitig auszuschreiben, dass sie innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Wahltag für die Wahl des Gemeinderates, durchgeführt werden kann. Dabei ist § 39 Abs. 2 letzter Satz zu berücksichtigen. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat. Der gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gilt auch als Stichtag für diese verschobene Wahl.