§ 60 K-GBWO Wahlkuverts

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und istDie Übertretung dieses Verbotes wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu bestrafenzwei Wochen geahndet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.06.2002 bis 31.12.2013

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und istDie Übertretung dieses Verbotes wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu bestrafenzwei Wochen geahndet.

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