§ 61 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zwecke der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 13.06.2002 bis 07.10.2020

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zwecke der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

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