§ 65 K-GBWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß § 64 Abs. 6 entgegenommenentgegegenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.Absatz eins und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß Paragraph 64, Absatz 6, entgegenommenentgegegenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 09.08.2022 bis 29.11.2023
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß § 64 Abs. 6 entgegenommenentgegegenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.Absatz eins und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß Paragraph 64, Absatz 6, entgegenommenentgegegenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.

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