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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
(3) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden und die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegenzunehmen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
(3) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden und die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegenzunehmen.