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§ 19*)
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
nach dem Recht der Europäischen Union
Die im zweitenAnerkennung von Nachweisen über Ausbildungen und dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten AufgabenPrüfungen, die Angehörigen der GemeindeMitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. § 20 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 19*)
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
nach dem Recht der Europäischen Union
Die im zweitenAnerkennung von Nachweisen über Ausbildungen und dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten AufgabenPrüfungen, die Angehörigen der GemeindeMitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. § 20 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016