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(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat in der Reihenfolge nach § 47 Abs. 3 und 4 für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten, wobei sich die Reihenfolge der Wahlwerber nach § 47 Abs. 5 richtet. Stellt die Gemeindewahlbehörde am 14. Tag vor dem Wahltag fest, dass sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters bewirbt, so hat der
amtliche Stimmzettel die Frage “Soll... (Name des Bewerbers) ...
das Amt des Bürgermeisters bekleiden?” und darunter die Worte “Ja” und “Nein”, jeweils mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteibezeichnungen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters kann auch in geringerer Größe angefertigt werden als jener für die Wahl des Gemeinderates.
(5) Amtliche Stimmzettel im Sinne der Anlagen 6, 7 und 8 dürfen nur auf Anordnung der Gemeinde hergestellt werden.
(6) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und istwird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafenbestraft. HiebeiHierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat in der Reihenfolge nach § 47 Abs. 3 und 4 für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten, wobei sich die Reihenfolge der Wahlwerber nach § 47 Abs. 5 richtet. Stellt die Gemeindewahlbehörde am 14. Tag vor dem Wahltag fest, dass sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters bewirbt, so hat der
amtliche Stimmzettel die Frage “Soll... (Name des Bewerbers) ...
das Amt des Bürgermeisters bekleiden?” und darunter die Worte “Ja” und “Nein”, jeweils mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteibezeichnungen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters kann auch in geringerer Größe angefertigt werden als jener für die Wahl des Gemeinderates.
(5) Amtliche Stimmzettel im Sinne der Anlagen 6, 7 und 8 dürfen nur auf Anordnung der Gemeinde hergestellt werden.
(6) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und istwird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafenbestraft. HiebeiHierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.