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Legende:
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(2) Ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des (der) vom Wähler bezeichneten Bewerber(s), wenn der (die) Namen des (der) Bewerber(s) in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des (der) Bewerber(s) enthält.
(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden. Werden Bewerber einer nicht vom Wähler gewählten oder nach Abs. 2 nicht als gewählt geltenden Parteiliste bezeichnet, so gilt die Eintragung dieser Bewerber als nicht beigesetzt.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des (der) vom Wähler bezeichneten Bewerber(s), wenn der (die) Namen des (der) Bewerber(s) in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des (der) Bewerber(s) enthält.
(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden. Werden Bewerber einer nicht vom Wähler gewählten oder nach Abs. 2 nicht als gewählt geltenden Parteiliste bezeichnet, so gilt die Eintragung dieser Bewerber als nicht beigesetzt.