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(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 Oö. 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
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(3) Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet ihrer bzw. seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart wird. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 Oö. 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
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(3) Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet ihrer bzw. seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart wird. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)