§ 31 L-DG

Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Das AmtIn Gesetzesvorschlägen der Landesregierung übt in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheitenoder Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes enthaltene Vorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, dürfen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes beinhalten; sie müssen darüber hinaus durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

(2) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Funktion der Zentralbehördeöffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) aus.

(2) Weiters übt das Amt der Landesregierung in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die von einer WahlbehördeBeschränkungen nach dem Gemeindewahlgesetz ausgestellt wordenAbs. 1 rechtfertigen können.

(3) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 1, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind, die Funktion der Zentralbehörde aus und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen.

a)

für die Entgegennahme von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie

b)

für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2019LGBl.Nr. 51/2020

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 07.08.2019 bis 29.07.2020

(1) Das AmtIn Gesetzesvorschlägen der Landesregierung übt in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheitenoder Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes enthaltene Vorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, dürfen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes beinhalten; sie müssen darüber hinaus durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

(2) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Funktion der Zentralbehördeöffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) aus.

(2) Weiters übt das Amt der Landesregierung in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die von einer WahlbehördeBeschränkungen nach dem Gemeindewahlgesetz ausgestellt wordenAbs. 1 rechtfertigen können.

(3) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 1, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind, die Funktion der Zentralbehörde aus und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen.

a)

für die Entgegennahme von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie

b)

für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2019LGBl.Nr. 51/2020

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