Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das AmtIn Gesetzesvorschlägen der Landesregierung übt in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheitenoder Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes enthaltene Vorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, dürfen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes beinhalten; sie müssen darüber hinaus durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
(2) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Funktion der Zentralbehördeöffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) aus.
(2) Weiters übt das Amt der Landesregierung in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die von einer WahlbehördeBeschränkungen nach dem Gemeindewahlgesetz ausgestellt wordenAbs. 1 rechtfertigen können.
(3) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 1, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind, die Funktion der Zentralbehörde aus und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen.
|
| |||||||||
|
|
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2019LGBl.Nr. 51/2020
(1) Das AmtIn Gesetzesvorschlägen der Landesregierung übt in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheitenoder Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes enthaltene Vorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, dürfen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes beinhalten; sie müssen darüber hinaus durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
(2) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Funktion der Zentralbehördeöffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) aus.
(2) Weiters übt das Amt der Landesregierung in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die von einer WahlbehördeBeschränkungen nach dem Gemeindewahlgesetz ausgestellt wordenAbs. 1 rechtfertigen können.
(3) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 1, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind, die Funktion der Zentralbehörde aus und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen.
|
| |||||||||
|
|
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2019LGBl.Nr. 51/2020