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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Niederschrift hat - in den Fällen der lit. e und i getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift sind - in den Fällen der lit. d bis g getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters - anzuschließen:
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(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(2) Die Niederschrift hat - in den Fällen der lit. e und i getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift sind - in den Fällen der lit. d bis g getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters - anzuschließen:
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(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.