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(2) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.
(2) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.