§ 81 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 72) einen Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.

(2) Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 13.06.2002 bis 08.08.2022
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 72) einen Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.

(2) Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.

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