§ 22 V-StrG (weggefallen)

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2024 bis 31.12.9999
Die Gemeinde als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Gemeindestraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen§ 22 V-StrG seit 09.08.2024 weggefallen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 09.08.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 09.08.2024
Die Gemeinde als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Gemeindestraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen§ 22 V-StrG seit 09.08.2024 weggefallen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

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