§ 24 V-StrG (weggefallen)

Straßengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Straßengenossenschaft ist berechtigt, von Nichtmitgliedern für die Benützung von Genossenschaftsstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben§ 24 V-StrG seit 09.08.2024 weggefallen.

(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes ist auch festzulegen, ob und inwieweit Angehörige der Genossenschaftsmitglieder oder sonstige Personen von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreit sind.

(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch die Mitglieder und die von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreiten Personen entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Stand vor dem 09.08.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 09.08.2024
(1) Die Straßengenossenschaft ist berechtigt, von Nichtmitgliedern für die Benützung von Genossenschaftsstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben§ 24 V-StrG seit 09.08.2024 weggefallen.

(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes ist auch festzulegen, ob und inwieweit Angehörige der Genossenschaftsmitglieder oder sonstige Personen von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreit sind.

(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch die Mitglieder und die von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreiten Personen entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten