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(1) Soweit im Bebauungsplan oder in einer Verordnung über die Art der Bebauung nichts anderes bestimmt ist, dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Falls die Straße kein eigenes Grundstück bildet, ist die Entfernung vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante und mangels Gräben oder Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(2) Bei Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die zu Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (z.B. gastgewerbliche Betriebe, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen, Hochhäuser), hat die Behörde abweichend vom Abs. 1 größere Abstände mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sonst für die Straßenbenützer ungünstige Rückwirkungen zu erwarten sind.
(3) Die Unterschreitung der im Abs. 1 angeführten Abstände bedarf der Zustimmung des Straßenerhalters. Diese ist zu erteilen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für die Straßenbenützer ergeben; erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, der alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthält, erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde mit Bescheid über die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 bis 3 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Soweit im Bebauungsplan oder in einer Verordnung über die Art der Bebauung nichts anderes bestimmt ist, dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Falls die Straße kein eigenes Grundstück bildet, ist die Entfernung vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante und mangels Gräben oder Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(2) Bei Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die zu Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (z.B. gastgewerbliche Betriebe, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen, Hochhäuser), hat die Behörde abweichend vom Abs. 1 größere Abstände mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sonst für die Straßenbenützer ungünstige Rückwirkungen zu erwarten sind.
(3) Die Unterschreitung der im Abs. 1 angeführten Abstände bedarf der Zustimmung des Straßenerhalters. Diese ist zu erteilen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für die Straßenbenützer ergeben; erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, der alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthält, erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde mit Bescheid über die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 bis 3 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013