§ 45 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße (§ 43 Abs. 1) nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden.

(2) Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern mit Bescheid verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße (§ 43 Abs. 1) nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden.

(2) Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern mit Bescheid verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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