§ 46 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke haben, soweit dadurch nicht andere Verkehrsanlagen beeinträchtigt werden, zu dulden, dass

a)

Straßenbau- oder Straßenabraummaterial auf einem höchstens 2 m breiten Grundstreifen längs der Straße vorübergehend gelagert wird, wenn eine Ablagerung auf der Straße ohne erhebliche Beeinträchtigung der Benützung der Straße nicht möglich ist,

b)

die sich auf der Straße ansammelnden Niederschlagswässer auf ihre Grundstücke abfließen und die zur schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen auf ihren Grundstücken errichtet werden; dies gilt nicht für bebaute Grundstücke im Ortsgebiet,

c)

der von der Straße entlang ihrer Grundstücke abgeräumte Schnee einschließlich der darin enthaltenen Streumittel auf ihren Grundstücken abgelagert wird,

d)

an einem Gebäude oder Grundstück Geländer u.dgl. angebracht werden.

(2) Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei Maßnahmen gemäßnach Abs. 1 lit. a ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.

(3) Spreng-, Grab- oder Bohrarbeiten, Baumfällungen, Wasserableitungen und sonstige Handlungen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar die Straßenbenützer zu gefährden oder die Straße zu beschädigen, dürfen – ungeachtet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – nur mit Zustimmung des Straßenerhalters durchgeführt werden. Hiebei hat der Straßenerhalter die zur Abwendung solcher Gefahren notwendigen Bedingungen zu stellen.

(4) Abwässer, Jauche, Entwässerungsgerinne u.dgl. dürfen auf Landesstraßen nicht abgeleitet werden. Die Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und Hausvorplätzen auf öffentliche Straßen und die Ableitung von Abwässern, Jauche, Entwässerungsgerinnen auf andere öffentliche Straßen als Landesstraßen kann die Behörde mit Bescheid untersagen, wenn dadurch die Straße beschädigt oder die Benützung der Straße beeinträchtigt würde. An Gebäuden sind Vorkehrungen zu treffen, dass durch das Herabfallen von Schnee oder Eis von Dächern Straßenbenützer nicht gefährdet werden.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten nach Abs. 3 oder 4 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014

Stand vor dem 15.09.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2015

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke haben, soweit dadurch nicht andere Verkehrsanlagen beeinträchtigt werden, zu dulden, dass

a)

Straßenbau- oder Straßenabraummaterial auf einem höchstens 2 m breiten Grundstreifen längs der Straße vorübergehend gelagert wird, wenn eine Ablagerung auf der Straße ohne erhebliche Beeinträchtigung der Benützung der Straße nicht möglich ist,

b)

die sich auf der Straße ansammelnden Niederschlagswässer auf ihre Grundstücke abfließen und die zur schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen auf ihren Grundstücken errichtet werden; dies gilt nicht für bebaute Grundstücke im Ortsgebiet,

c)

der von der Straße entlang ihrer Grundstücke abgeräumte Schnee einschließlich der darin enthaltenen Streumittel auf ihren Grundstücken abgelagert wird,

d)

an einem Gebäude oder Grundstück Geländer u.dgl. angebracht werden.

(2) Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei Maßnahmen gemäßnach Abs. 1 lit. a ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.

(3) Spreng-, Grab- oder Bohrarbeiten, Baumfällungen, Wasserableitungen und sonstige Handlungen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar die Straßenbenützer zu gefährden oder die Straße zu beschädigen, dürfen – ungeachtet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – nur mit Zustimmung des Straßenerhalters durchgeführt werden. Hiebei hat der Straßenerhalter die zur Abwendung solcher Gefahren notwendigen Bedingungen zu stellen.

(4) Abwässer, Jauche, Entwässerungsgerinne u.dgl. dürfen auf Landesstraßen nicht abgeleitet werden. Die Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und Hausvorplätzen auf öffentliche Straßen und die Ableitung von Abwässern, Jauche, Entwässerungsgerinnen auf andere öffentliche Straßen als Landesstraßen kann die Behörde mit Bescheid untersagen, wenn dadurch die Straße beschädigt oder die Benützung der Straße beeinträchtigt würde. An Gebäuden sind Vorkehrungen zu treffen, dass durch das Herabfallen von Schnee oder Eis von Dächern Straßenbenützer nicht gefährdet werden.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten nach Abs. 3 oder 4 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014

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