§ 49 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Um die Freihaltung der Grundstücke zu sichern, die für den Bau (§ 38 Abs. 4) einer Landesstraße oder Gemeindestraße notwendig sind, kann die Landesregierung bei Landesstraßen und die Gemeindevertretung bei Gemeindestraßen für diese Grundstücke durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Bewilligungen zur Errichtung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Straßenerhalters erteilt werden dürfen.

(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

(3*) Eine Verordnung der Landesregierung über eine Bausperre ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und ortsüblich in den berührten Gemeinden kundzumachen.Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2022
(1) Um die Freihaltung der Grundstücke zu sichern, die für den Bau (§ 38 Abs. 4) einer Landesstraße oder Gemeindestraße notwendig sind, kann die Landesregierung bei Landesstraßen und die Gemeindevertretung bei Gemeindestraßen für diese Grundstücke durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Bewilligungen zur Errichtung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Straßenerhalters erteilt werden dürfen.

(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

(3*) Eine Verordnung der Landesregierung über eine Bausperre ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und ortsüblich in den berührten Gemeinden kundzumachen.Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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