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(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
(3*) Eine Verordnung der Landesregierung über eine Bausperre ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und ortsüblich in den berührten Gemeinden kundzumachen.Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
(3*) Eine Verordnung der Landesregierung über eine Bausperre ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und ortsüblich in den berührten Gemeinden kundzumachen.Fassung LGBl.Nr. 4/2022