§ 59 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2024 bis 31.12.9999

a)

in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,

b)

in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,

c)

in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
    1. a)Litera ain Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,
    2. b)Litera bin Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,
    3. c)Litera cin Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des Paragraph 33, Absatz 8, der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.
  2. (2)Absatz 2Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 51/2024

Stand vor dem 09.08.2024

In Kraft vom 18.02.2021 bis 09.08.2024

a)

in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,

b)

in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,

c)

in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
    1. a)Litera ain Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,
    2. b)Litera bin Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,
    3. c)Litera cin Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des Paragraph 33, Absatz 8, der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.
  2. (2)Absatz 2Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 51/2024

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