Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1*) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 LGBl.Nr. 51/2024in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.
(1*) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 LGBl.Nr. 51/2024in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.