§ 63 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 5, des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen römisch eins. und römisch II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß Paragraph 5, des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der Paragraph 20, Absatz 9, findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß Paragraph 9, des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
  5. (5)Absatz 5Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der Paragraph 20, Absatz 9, findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (Paragraph 3, in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.
  7. (7)Absatz 7Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.

(1*) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 LGBl.Nr. 51/2024in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

(5) Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.

Stand vor dem 09.08.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 09.08.2024
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 5, des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen römisch eins. und römisch II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß Paragraph 5, des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der Paragraph 20, Absatz 9, findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß Paragraph 9, des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
  5. (5)Absatz 5Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der Paragraph 20, Absatz 9, findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (Paragraph 3, in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.
  7. (7)Absatz 7Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.

(1*) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 LGBl.Nr. 51/2024in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

(5) Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.

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