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(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
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(Anm: LGBl. Nr. 68/1994)
(5) Abs. 4 Z 2 gilt auch für männliche Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j, 26k oder 26q) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 26i Abs. 4). (Anm: LGBl. Nr. 2/1991, 17/2002, 73/2005)
(6) Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes:
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(7) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2. (Anm: LGBl. Nr. 2/1991)
(8) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 30 vH des Jahresentgelts, so wird bei Auflösung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 30 vH des Jahresentgelts entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teils der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest nach weiteren drei Monaten zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(9) Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträgen, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 2/1991)
(10) Abschnitt 2a ist auf Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2003)
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
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(Anm: LGBl. Nr. 68/1994)
(5) Abs. 4 Z 2 gilt auch für männliche Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j, 26k oder 26q) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 26i Abs. 4). (Anm: LGBl. Nr. 2/1991, 17/2002, 73/2005)
(6) Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes:
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(7) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2. (Anm: LGBl. Nr. 2/1991)
(8) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 30 vH des Jahresentgelts, so wird bei Auflösung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 30 vH des Jahresentgelts entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teils der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest nach weiteren drei Monaten zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(9) Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträgen, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 2/1991)
(10) Abschnitt 2a ist auf Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2003)