§ 5 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Kinder und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Eltern sind werdende Eltern, leibliche Eltern, Adoptiveltern oder die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(4) Werdende Eltern sind Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.

(5) Mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(6) Pflegekinder sind Kinder- und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21) geschieht.

(7) Pflegeeltern sind Personen, die Pflegekinder gemäß Abs. 6 pflegen und erziehen.

(8) Nahe Angehörige sind bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner und Ehepartnerinnen, Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.03.2021
(1) Kinder und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Eltern sind werdende Eltern, leibliche Eltern, Adoptiveltern oder die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(4) Werdende Eltern sind Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.

(5) Mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(6) Pflegekinder sind Kinder- und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21) geschieht.

(7) Pflegeeltern sind Personen, die Pflegekinder gemäß Abs. 6 pflegen und erziehen.

(8) Nahe Angehörige sind bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner und Ehepartnerinnen, Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

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