§ 8 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Die Planung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen (§ 7 Abs. 1), wissenschaftlichen Erkenntnisse, fachlichen Standards sowie die Strukturen, Entwicklungen und Problemlagen in der Bevölkerung.

(3) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kinder- und Jugendhilferat, der die Landesregierung in Planungsfragen berät.

(4) Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an:

a)

das mit den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe betraute Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),

b)

ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist (Berichterstattung),

c)

der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,

d)

drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

e)

vier von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,

f)

bis zu fünf von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte sonstige Mitglieder.

(5) Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(6) Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Die vorsitzende Person kann zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilferat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten enthält. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können. Die Geschäftsordnung kann auch Regelungen zur Vertretung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates im Falle ihrer Verhinderung vorsehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2021
(1) Die Landesregierung sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Die Planung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen (§ 7 Abs. 1), wissenschaftlichen Erkenntnisse, fachlichen Standards sowie die Strukturen, Entwicklungen und Problemlagen in der Bevölkerung.

(3) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kinder- und Jugendhilferat, der die Landesregierung in Planungsfragen berät.

(4) Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an:

a)

das mit den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe betraute Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),

b)

ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist (Berichterstattung),

c)

der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,

d)

drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

e)

vier von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,

f)

bis zu fünf von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte sonstige Mitglieder.

(5) Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(6) Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Die vorsitzende Person kann zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilferat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten enthält. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können. Die Geschäftsordnung kann auch Regelungen zur Vertretung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates im Falle ihrer Verhinderung vorsehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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