Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund einer Eignungsprüfung angenommen werden kann, dass die Personen eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleisten können. Bei der Eignungsprüfung sind die in § 28 Abs. 3 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Tageseltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 15 lit. a nachzuweisen oder diese innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist zu besuchen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Für Tageseltern gelten die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 17a des Kindergartengesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Kindergartengesetzes erlassen.
(4) Tageseltern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund einer Eignungsprüfung angenommen werden kann, dass die Personen eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleisten können. Bei der Eignungsprüfung sind die in § 28 Abs. 3 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Tageseltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 15 lit. a nachzuweisen oder diese innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist zu besuchen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Für Tageseltern gelten die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 17a des Kindergartengesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Kindergartengesetzes erlassen.
(4) Tageseltern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019