§ 33 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(2) Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 9, 27 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31a Abs. 3, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (§ 25), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (§ 28), die Erlassung von Bescheiden über die Auskunftserteilung (§§ 29 Abs. 6 und 39 Abs. 5), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (§ 37 Abs. 6) sowie die Untersagung, Bewilligung und Beaufsichtigung im Rahmen der Kinderbetreuung (3. Abschnitt).

(3) Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der §§ 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Abs. 2 zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (§ 26) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (§ 29).

(4) Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung kann alle oder einzelne ihrer Zuständigkeiten mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gehen auch die mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 auf die Bezirkshauptmannschaft über.

(6) Eine bestehende örtliche Zuständigkeit bleibt aufrecht, wenn der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer nach diesem Gesetz gewährten vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer Pflegefamilie in einen anderen Bezirk, ein anderes Land oder ins Ausland verlegt wird, es sei denn, dass wichtige Gründe, wie etwa die Unterbringung bei nahen Angehörigen, für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit sprechen; letzterenfalls ist der nunmehr zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 81/2020

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.2022
(2) Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 9, 27 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31a Abs. 3, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (§ 25), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (§ 28), die Erlassung von Bescheiden über die Auskunftserteilung (§§ 29 Abs. 6 und 39 Abs. 5), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (§ 37 Abs. 6) sowie die Untersagung, Bewilligung und Beaufsichtigung im Rahmen der Kinderbetreuung (3. Abschnitt).

(3) Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der §§ 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Abs. 2 zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (§ 26) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (§ 29).

(4) Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung kann alle oder einzelne ihrer Zuständigkeiten mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gehen auch die mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 auf die Bezirkshauptmannschaft über.

(6) Eine bestehende örtliche Zuständigkeit bleibt aufrecht, wenn der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer nach diesem Gesetz gewährten vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer Pflegefamilie in einen anderen Bezirk, ein anderes Land oder ins Ausland verlegt wird, es sei denn, dass wichtige Gründe, wie etwa die Unterbringung bei nahen Angehörigen, für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit sprechen; letzterenfalls ist der nunmehr zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 81/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten