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(2) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, zu verarbeiten:
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(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (§§ 25, 26, 28 und 30 bis 32) folgende personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, sowie von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen (§ 29) zu verarbeiten:
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*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020
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(2) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, zu verarbeiten:
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(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (§§ 25, 26, 28 und 30 bis 32) folgende personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, sowie von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen (§ 29) zu verarbeiten:
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*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020