§ 41 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(2) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen ein Kind oder einen Jugendlichen, kann die Landesregierung zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch diese Person gefährdet ist, Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:

a)

aus der zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes (Kriminalpolizeilicher Aktenindex);

b)

aus der zentralen Gewaltschutzdatei nach § 58c des Sicherheitspolizeigesetzes.

(3) Die Landesregierung kann zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen durch eine bestimmte Person im Wege einer Registerabfrage Auskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.

(4) Die Landesregierung kann im Wege einer Registerabfrage Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen, soweit diese im Zusammenhang mit der Anstellung und Aufsicht von Personen an sozialpädagogischen Einrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Ferienheimen sowie zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht von Pflegeeltern, Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen und Tageseltern relevant sind.

(5) Einen Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach den Abs. 2 bis 4 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und soweit es das Kindeswohl erfordert an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 2 bis 4 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einem Verdacht aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach den Abs. 2 bis 4 gewonnene Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht nicht, sind die Daten der betreffenden Personen mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben (§ 37) zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.2022
(2) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen ein Kind oder einen Jugendlichen, kann die Landesregierung zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch diese Person gefährdet ist, Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:

a)

aus der zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes (Kriminalpolizeilicher Aktenindex);

b)

aus der zentralen Gewaltschutzdatei nach § 58c des Sicherheitspolizeigesetzes.

(3) Die Landesregierung kann zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen durch eine bestimmte Person im Wege einer Registerabfrage Auskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.

(4) Die Landesregierung kann im Wege einer Registerabfrage Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen, soweit diese im Zusammenhang mit der Anstellung und Aufsicht von Personen an sozialpädagogischen Einrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Ferienheimen sowie zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht von Pflegeeltern, Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen und Tageseltern relevant sind.

(5) Einen Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach den Abs. 2 bis 4 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und soweit es das Kindeswohl erfordert an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 2 bis 4 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einem Verdacht aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach den Abs. 2 bis 4 gewonnene Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht nicht, sind die Daten der betreffenden Personen mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben (§ 37) zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020

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