§ 42 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2022
(1) Die Organe der Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen.

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