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Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Mindestsicherungsgesetzes*) zu hören.Fassung LGBl.Nr. 81/2020
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Mindestsicherungsgesetzes*) zu hören.Fassung LGBl.Nr. 81/2020