Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1, ausgenommen solche nach Abs. 1 lit. f und g, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro, solche nach Abs. 1 lit. g mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.
(3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs. 1 lit. c empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1, ausgenommen solche nach Abs. 1 lit. f und g, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro, solche nach Abs. 1 lit. g mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.
(3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs. 1 lit. c empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019