§ 47 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25 betreibt,

b)

ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 28 in Pflege und Erziehung übernimmt oder die Pflege und Erziehung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß § 28 Abs. 4 widerrufen wurde,

c)

eine Adoption (§ 29) unbefugt oder entgeltlich vermittelt,

d)

ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 30 betreut oder die Betreuung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß § 30 Abs. 4 widerrufen wurde,

e)

eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 31 ohne Anzeige, vor Ablauf der in § 31 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder obwohl der Betrieb untersagt wurde, betreibt,

f)

als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nach einer nochmaligen Aufforderung der Ladung zu einem Gespräch nach § 31a Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 des Kindergartengesetzes entgegen der Verpflichtung nach § 31a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 8 des Kindergartengesetzes nicht nachkommt oder auch nach zwei Gesprächen nicht dafür Sorge trägt, dass das Verbot nach § 31a Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 des Kindergartengesetzes eingehalten wird,

g)

als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nicht dafür Sorge trägt, dass das Kind der Besuchspflicht nach § 31a Abs. 2 iVm § 13b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Kindergartengesetzes nachkommt,

h)

ein Ferienheim gemäß § 32 ohne Anzeige, vor Ablauf der in § 31 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder obwohl der Betrieb untersagt wurde, betreibt,

i)

Bescheidauflagen oder Anordnungen im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden gemäß den §§ 25, 28, 30, 31 oder 32 nicht erfüllt,

j)

einer Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den §§ 25, 26, 28, 30, 31 oder 32 nicht nachkommt oder

k)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 38 verletzt.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1, ausgenommen solche nach Abs. 1 lit. f und g, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro, solche nach Abs. 1 lit. g mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.

(3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs. 1 lit. c empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.07.2019 bis 31.12.2022
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25 betreibt,

b)

ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 28 in Pflege und Erziehung übernimmt oder die Pflege und Erziehung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß § 28 Abs. 4 widerrufen wurde,

c)

eine Adoption (§ 29) unbefugt oder entgeltlich vermittelt,

d)

ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 30 betreut oder die Betreuung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß § 30 Abs. 4 widerrufen wurde,

e)

eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 31 ohne Anzeige, vor Ablauf der in § 31 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder obwohl der Betrieb untersagt wurde, betreibt,

f)

als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nach einer nochmaligen Aufforderung der Ladung zu einem Gespräch nach § 31a Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 des Kindergartengesetzes entgegen der Verpflichtung nach § 31a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 8 des Kindergartengesetzes nicht nachkommt oder auch nach zwei Gesprächen nicht dafür Sorge trägt, dass das Verbot nach § 31a Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 des Kindergartengesetzes eingehalten wird,

g)

als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nicht dafür Sorge trägt, dass das Kind der Besuchspflicht nach § 31a Abs. 2 iVm § 13b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Kindergartengesetzes nachkommt,

h)

ein Ferienheim gemäß § 32 ohne Anzeige, vor Ablauf der in § 31 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder obwohl der Betrieb untersagt wurde, betreibt,

i)

Bescheidauflagen oder Anordnungen im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden gemäß den §§ 25, 28, 30, 31 oder 32 nicht erfüllt,

j)

einer Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den §§ 25, 26, 28, 30, 31 oder 32 nicht nachkommt oder

k)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 38 verletzt.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1, ausgenommen solche nach Abs. 1 lit. f und g, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro, solche nach Abs. 1 lit. g mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.

(3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs. 1 lit. c empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019

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