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(2) Dr. Manfred Böhler, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Elisabeth Wischenbart und Dr. Isabel Vonbank, LL.M. sind bei der Zuweisung nach Abs. 1 jedes zweite mal zu übergehen.
(3) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern mit Ausnahme von Dr. Manfred Böhler, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Elisabeth Wischenbart und Dr. Isabel Vonbank, LL.M. eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Diese Mitglieder sind bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.
(4) Verfahren nach dem GefahrgutbeförderungsG werden abweichend von Abs. 1 den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Wilfried Schneider und Dr. Monika Mohr zugewiesen; der erste Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Dr. Manfred Böhler, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Elisabeth Wischenbart und Dr. Isabel Vonbank, LL.M. sind bei der Zuweisung nach Abs. 1 jedes zweite mal zu übergehen.
(3) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern mit Ausnahme von Dr. Manfred Böhler, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Elisabeth Wischenbart und Dr. Isabel Vonbank, LL.M. eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Diese Mitglieder sind bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.
(4) Verfahren nach dem GefahrgutbeförderungsG werden abweichend von Abs. 1 den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Wilfried Schneider und Dr. Monika Mohr zugewiesen; der erste Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.