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(2) Beschwerden gegen Erledigungen, denen offensichtlich im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sind jenem Mitglied zuzuteilen, das für die Erledigung der ersten diesbezüglich einlangenden Beschwerde zuständig ist. Dies gilt nicht, wenn für die später eingelangte Beschwerde keine Zuständigkeitsregelung in Frage kommt, die auch eine Zuständigkeit dieses Mitgliedes begründen könnte; Abs. 1 letzter Satz ist dabei nicht anzuwenden.
(3) Langen am selben Tag mehrere Beschwerden desselben Beschwerdeführers betreffend dieselbe Zuständigkeitsregelung ein, ist jeweils das Mitglied für die Erledigung aller Beschwerden zuständig, dem die erste Beschwerde zuzuteilen ist.
(4) Wird in einer Rechtssache erneut ein Verfahren, dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, beim Landesverwaltungsgericht anhängig, ist jenes Mitglied für die Erledigung dieses Verfahrens zuständig, das auch schon für die Erledigung des ersten Verfahrens in dieser Sache zuständig war.
(2) Beschwerden gegen Erledigungen, denen offensichtlich im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sind jenem Mitglied zuzuteilen, das für die Erledigung der ersten diesbezüglich einlangenden Beschwerde zuständig ist. Dies gilt nicht, wenn für die später eingelangte Beschwerde keine Zuständigkeitsregelung in Frage kommt, die auch eine Zuständigkeit dieses Mitgliedes begründen könnte; Abs. 1 letzter Satz ist dabei nicht anzuwenden.
(3) Langen am selben Tag mehrere Beschwerden desselben Beschwerdeführers betreffend dieselbe Zuständigkeitsregelung ein, ist jeweils das Mitglied für die Erledigung aller Beschwerden zuständig, dem die erste Beschwerde zuzuteilen ist.
(4) Wird in einer Rechtssache erneut ein Verfahren, dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, beim Landesverwaltungsgericht anhängig, ist jenes Mitglied für die Erledigung dieses Verfahrens zuständig, das auch schon für die Erledigung des ersten Verfahrens in dieser Sache zuständig war.